Rücklagen bilden

Eine Ausbildungsrücklage für ein blindes oder sehbehindertes Kind sollte immer unter der Beachtung späterer staatlicher Zugriffsmöglichkeiten auf diese Rücklage aufgebaut werden.

Viele Leistungen für schulische Bildung und spätere Berufsausbildung werden von Trägern des Sozialsystems gewährt. Oft ist das Sozialamt beteiligt, welches grundsätzlich das Vermögen der Eltern heranzuziehen versucht.

Die Schulpflicht verhindert momentan das heranziehen elterlichen Vermögens bei der Gewährung von Leistungen die für schulische Zwecke benötigt werden. Die Schulpflicht endet jedoch - je nach Bundesland - nach etwa 8-9 Jahren.

Mit Erreichen der Volljährigkeit wird nicht mehr das elterliche Vermögen herangezogen, sondern das des Betroffenen selbst. In diesem Moment kann eine Ausbildungsrücklage, die sich im Besitz des Kindes befindet, also vom Sozialamt herangezogen werden.

Eine über die Jahre gebildete Rücklage sollte deswegen nicht auf den Namen des Kindes laufen! Angespartes Blindengeld ist von dieser Regelung aktuell ausgenommen. Jedoch ist hier unbedingt und lückenlos nachzuweisen, dass es sich bei dem gesparten Vermögen rein um Blindengeld handelt. Bereits eine zusätzliche Überweisung in dieses Vermögen hinein kann dafür sorgen, dass das gesparte Vermögen herangezogen werden kann!

Zinsen und andere durch das Anlegen des Vermögens erreichte Renditen sind unproblematisch. Auch hier gilt aber, dass ein lückenloser Nachweis über Herkunft der Einzahlungen geführt werden muss.

Warum überhaupt Blindengeld auf den Namen des Kindes anlegen?

Jeder steuerpflichtige Mensch (das betrifft auch Kinder) hat einen jährlichen Freibetrag auf die Abgeltungssteuer (die zahlt man auf die Kapitalerträge, welche die Rücklage erbringt). Ist der eigene Freibetrag aufgebraucht, kann es sinnvoll sein, den des Kindes zu nutzen. Daher werden Ausbildungsrücklagen oft im Namen des Kindes gebildet.


Wie kann man vorgehen?

  • Kinder unter 6 Jahren dürfen keine Giro-Konten besitzen. Junior-Tagesgeldkonten sind jedoch möglich. Es sollte also ein neues Konto eröffnet werden. Das zuständige Amt wird dann angewiesen das Blindengeld auf dieses Konto zu überweisen. Die Kontoauszüge des Tagesgeldkontos sollten zum späteren Nachweis lückenlos aufbewahrt werden.
  • Bei der Auswahl der Bank sollte evtl. darauf geachtet werden, dass es möglich ist, weitere Produkte (Aktiendepot, Sparpläne etc.) hinzuzubuchen. Je nachdem welche weiteren Anlagepläne man verfolgt. Auch diese weiteren Produkte müssen dann lückenlos dokumentiert werden. Also auch hier keine Einzahlungen in diese Produkte über andere Konten!
  • Eine eventuelle Ausbildungsrücklage welche nicht aus Blindengeld gebildet wird, wird auf den Namen der Eltern geführt. Hier können dann auch z.B. Großeltern mitmachen.
  • Das Sozialamt prüft Kontobewegungen auch Rückwirkend. Es ist keine gute Strategie die Rücklagen kurz vor knapp vom Kind auf die Eltern zu übertragen. Es macht also Sinn hier sehr früh ordentliche Strukturen zu schaffen.
  • Der Zeitraum zwischen Ende der Schulpflicht und Erreichen der Volljährigkeit muss genau beachtet werden: In diesem Zeitraum sind Hilfsmittel und Assistenzleistungen über das Sozialamt nicht ohne Heranziehung des eigenen Vermögens möglich.
  • Bekommt das Kind später ein Giro-Konto oder andere Dinge, die nichts mit dem Blindengeld zu tun haben, sollte hier ein komplett eigenständiges Konto eröffnet werden.