Wichtiger Hinweis zu geänderten Konditionen für die Inanspruchnahme der Rechtsvertretung durch die rbm ab dem 01.01.2023

Im Folgenden möchten wir über die Änderungen informieren, die in der Kooperation mit dem rbm (Rechte behinderter Menschen) ab 2023 gelten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass BEBSK Mitglieder die Beratung des RBM weiterhin kostenlos in Anspruch nehmen können. Dies gilt allerdings nicht mehr für Rechtsvertretungen. Genauere Rahmenbedingungen sind den folgenden Hinweisen zu entnehmen: 

Aufgrund von Vorgaben geänderter und konkretisierter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die rbm zukünftig gezwungen transparente Gebühren für Rechtsvertretungen festzulegen und auch im Falle des Unterliegens von Ihren Mitgliedern einzufordern. Diese Gebührentatbestände sind inzwischen in die DBSV-Satzung unter § 2a aufgenommen und beim zuständigen Vereinsregister eingetragen worden, d.h. sie werden ab einer Mandatsübernahme durch die rbm für unsere Mitglieder ab dem 01.01.2023 bei einer Rechtsvertretung durch diese zur Anwendung kommen. Weiterhin können Sie sich jedoch jederzeit in rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Sehbehinderung oder Blindheit zur Beratung an die Mitarbeiter der rbm telefonisch in deren Sprechzeiten, per Post oder Mail kostenfrei wenden. In § 2a Ziffern 3 – 10 der DBSV Satzung sind folgende, auch für unsere Mitglieder verbindlich geltende Gebühren festgelegt und dort heißt es:

3. Die Mitglieder im Sinne von § 4 Ziffern 2, 3 und 6 und deren ordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit, bei der Verfolgung ihrer sozial- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die mindestens mittelbar mit einer Beeinträchtigung des Sehvermögens oder einer Erkrankung, die zum Sehverlust führen kann, im Zusammenhang stehen müssen, die kostenlose Hilfe der rbm gGmbH im Rahmen einer Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

4. Die Mitglieder im Sinne von § 4 Ziffern 2, 3 und 6 und deren ordentliche Mitglieder haben gleichfalls die Möglichkeit, bei der Verfolgung ihrer sozial- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die mindestens mittelbar mit einer Beeinträchtigung des Sehvermögens oder einer Erkrankung, die zum Sehverlust führen kann, im Zusammenhang stehen müssen, die Hilfe der rbm gGmbH im Rahmen einer Rechtsvertretung nach Maßgabe der Ziffern 5 bis 10 in Anspruch zu nehmen; die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet, nach summarischer Prüfung durch die rbm gGmbH offensichtlich nicht erfolgversprechend ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt.

5. Die rbm gGmbH ist zur Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung sowie zur Vertretung vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten, den Landessozialgerichten und den Oberverwaltungsgerichten / Verwaltungsgerichtshöfen im gesamten Bundesgebiet sowie dem Bundessozialgericht befugt; die Vertretung in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ausgeschlossen.

6. Die Kosten für die Inanspruchnahme der rbm gGmbH im Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren betragen für jedes Mitglied nach § 4 Ziffern 2, 3 und 6 und deren ordentliche Mitglieder auf der Grundlage einer mit der rbm gGmbH abzuschließenden Mandatsvereinbarung jeweils:

a. im   Antragsverfahren: 100,00 €

b. im   Widerspruchsverfahren: 250,00 €

c. im   Klageverfahren: 300,00 €

d. im   Berufungsverfahren: 350,00 €

e. im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht: 450,00 €

f. im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren: 200,00 €

g. in der Beschwerde im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren; 250,00 €

h. bei der Erhebung einer Untätigkeitsklage gern. § 88 SGG: 100,00 €

i. bei Sonstigen Verfahren (Erinnerung, Wiedereinsetzung etc.): 100,00 €

7. Zusätzlich zu den Entgelt-Sätzen nach Ziffer 6 wird für jede Rechtsvertretung durch die rbm gGmbH eine Verwaltungspauschale (Porto, Telekommunikation, Bürobedarf) in Höhe von 20,00 Euro in Rechnung gestellt.

8. Die nach den Ziffern 6 und 7 benannten Entgelt-Sätze erhöhen sich durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer oder sonstiger zu entrichtender Steuern nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

9. Endet ein von der rbm gGmbH bearbeitetes Verfahren vorzeitig und ist der entstandene Bearbeitungsaufwand wesentlich geringer als der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand in einem vergleichbaren Verfahren, das abschließend beschieden wurde, so ermäßigt sich der unter Ziffer 6 benannte Entgelt-Satz um 50 %.

10. Sollten in einem Verfahren Gerichtsgebühren oder Kosten für Gutachten erhoben werden, sind diese von dem Vertretenen selbst zu tragen.

Quelle: Informationsschreiben des RBM, für den Vorstand: Nicole Mehring