Satzung der BEBSK e.V.
Eine Vereinigung von Eltern blinder und sehbehinderter Kinder.
Gegründet
1995
Die BEBSK ist Mitglied in folgenden Organisationen:
Deutscher paritätischer Wohlfahrtsverband (DPWV)
Deutscher Blinden
und Sehbehindertenverband ( DBSV)

§ 1
Grundlage des Vereins
§ 2 Sitz des Vereins
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Regionalvertreter
§ 9a Beiräte
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen
Die "Bundesvereinigung der Eltern blinder und sehbehinderter Kinder“, nachfolgend Verein genannt, ist ein Zusammenschluss von Eltern blinder und sehbehinderter Kinder sowie anderer natürlicher oder juristischer Personen. Sie ist eine Selbsthilfeorganisation für Eltern mit blinden und sehbehinderten Kindern und deren Angehörigen.
Der Sitz des Vereins ist Düren
(NRW). Der Verein ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Düren eingetragen.
Als Anschrift des Vereins gilt
die des(r) Vorsitzenden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen
Fassung.
- Zweck des Vereins ist im Wesentlichen der Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Unterstützung der Eltern blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher sowie aller sonstigen Interessierten. Schwerpunkt ist hierbei die Hilfe zur Selbsthilfe durch praktische Lebenshilfe, emotionale Unterstützung und Motivation. Darüber hinaus vertritt der Verein die Belange seiner Mitglieder nach außen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Beratungvon Eltern sehbehinderter und blinder Kindern bei allen Fragen und Problemen.
- Informationen über alle allgemein interessierenden Dinge für Eltern blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher.
- Kontaktpflege zu Behörden, politischen Parteien und anderen Blinden- und Selbsthilfeorganisationen sowie zu den Einrichtungen für sehbehinderte und blinde Schüler in Deutschland und im europäischen Ausland.
- Förderung von Freizeitaktivitäten blinder und sehbehinderter Kinder.
- Unterstützung der Entwicklung und Erprobung neuer Hilfsmittel für sehbehinderte Kinder.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen besonders beauftragten Personen über die Erstattung notwendiger Auslagen hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, für die besonders beauftragten Personen eine entsprechende Regelung zu treffen.
- Der Gründungstag des Vereins ist der 01. Juni 1995.
- Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
- Mitglieder des Vereins können werden:
- Eltern blinder oder/ und sehbehinderter Kinder,
- andere natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins
unterstützen (§ 3).
- Die Mitgliedschaft muss beantragt werden. Sie beginnt durch schriftliche
Bestätigung durch den Vorstand. Sie endet frühestens zum 31. Dezember
des laufenden Jahres und muss schriftlich mitgeteilt werden. Sonst
endet die Mitgliedschaft mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod,
bzw. bei juristischen Personen bei deren Auflösung; sie ist nicht vererblich
oder übertragbar.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als
ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen
den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten
nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung
angerufen werden, die abschließend entscheidet.
- Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Für die Änderung des Mitgliedsbeitrages ist eine Zustimmung von 75% der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Höhere Beiträge können entrichtet werden.
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand, b) die Regionalvertretungen und
c) die Mitgliederversammlung
- Er besteht aus dem(r) Vorsitzenden, seinem(r) Stellvertreter(in),
dem (der) Kassierer(in) sowie dem (der) Schriftführer(in).
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der(die) Vorsitzende, sein(e)
Stellvertreter(in) und der (die) Kassierer(in); sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
jeweils für drei Jahre gewählt. Der/die Vorsitzende wird von
der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange
im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Sie können auch wiedergewählt
werden.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins, er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vertreten des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit
- Abstimmung von Aktivitäten und Vorgehensweisen mit anderen Vereinen und Organisationen i. S. des Vereinszwecks.
- Organisieren von regionalen und überregionalen Veranstaltungen bzw. deren Unterstützung
- Vertretung der Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 Mal statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Brief, Email oder Fax schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Solche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8.1. Der Kassierer
Er führt die finanziellen Transaktionen des Vereins durch, erstellt die erforderliche Bilanz und den Rechenschaftsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung. Die Prüfung seiner Arbeit erfolgt durch die Kassenprüfer, die auf der Mitgliederversammlung jedes Jahr neu bestimmt werden.
§ 8.2. Der Schriftführer
Er protokolliert die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Sie werden vom Vorstand benannt und bei der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils 3 Jahre bestätigt. Sie beraten und informieren den Vorstand und vertreten den Verein in ihren Regionen. Sie handeln dort im Auftrag des Vereins.
Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte berufen. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben Mitglieder zu seiner Unterstützung berufen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10%
der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens
vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugestellt, wenn es an des letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte
Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Aufgaben des Vereins,
b) Aufnahme von Darlehen in Ausnahmenfällen ab 500,- €,
c) Mitgliedsbeiträge,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins,
f) Wahl des Vorstandes und der Regionalvertreter.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliedersammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit, soweit an anderen Stellen dieser Satzung keine
andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist aufzubewahren.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss den Verein aufzulösen
ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung
in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. mit dem Sitz des Bundesverbandes in Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
§ 12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen
- Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere
Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung
sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt
worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Diese Satzung wurde genehmigt durch
Beschluss vom 11. Mai 1995. Die Änderungen
in den Paragrafen 2, 7, 8 und 9 wurden genehmigt gemäß Protokoll
vom 12.11.95.
Die weitere Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung
1996 in Sontra beschlossen. Die Änderungen betrafen folgende Paragrafen
der Satzung: 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11.
Die erneute Überarbeitung der Satzung
wurde auf der Mitgliederversammlung in Gernrode 2006 beschlossen.
Die Satzungsänderung der Paragrafen 1, 3, 4 und 9a wurde auf der Mitgliederversammlung in Herbstein 2009 beschlossen.
