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Satzung der BEBSK e.V.

Eine Vereinigung von Eltern blinder und sehbehinderter Kinder.
Gegründet 1995

Die BEBSK ist Mitglied in folgenden Organisationen:

Deutscher paritätischer Wohlfahrtsverband (DPWV)
Deutscher Blinden und Sehbehindertenverband ( DBSV)

§ 1 Grundlage des Vereins
§ 2 Sitz des Vereins
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Regionalvertreter
§ 9a Beiräte

§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen

 

§ 1 Grundlage des Vereins

Die "Bundesvereinigung der Eltern blinder und sehbehinderter Kinder“, nachfolgend Verein genannt, ist ein Zusammenschluss von Eltern blinder und sehbehinderter Kinder sowie anderer natürlicher oder juristischer Personen. Sie ist eine Selbsthilfeorganisation für Eltern mit blinden und sehbehinderten Kindern und deren Angehörigen.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Düren (NRW).  Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen.
Als Anschrift des Vereins gilt die des(r) Vorsitzenden.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Zweck des Vereins ist im Wesentlichen der Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Unterstützung der Eltern blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher sowie aller sonstigen Interessierten. Schwerpunkt ist hierbei die Hilfe zur Selbsthilfe durch praktische Lebenshilfe, emotionale Unterstützung und Motivation. Darüber hinaus vertritt der Verein die Belange seiner Mitglieder nach außen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen besonders beauftragten Personen über die Erstattung notwendiger Auslagen hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, für die besonders beauftragten Personen eine entsprechende Regelung zu treffen.

§ 5 Geschäftsjahr

  1. Der Gründungstag des Vereins ist der 01. Juni 1995.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden:
    - Eltern blinder oder/ und sehbehinderter Kinder,
    - andere natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins
    unterstützen (§ 3).

  2. Die Mitgliedschaft muss beantragt werden. Sie beginnt durch schriftliche Bestätigung durch den Vorstand. Sie endet frühestens zum 31. Dezember des laufen­den Jahres und muss schriftlich mitgeteilt werden. Sonst endet die Mitgliedschaft mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod, bzw. bei juristischen Personen bei deren Auflösung; sie ist nicht vererblich oder übertragbar.

  3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

  4. Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Für die Änderung des Mitgliedsbei­trages ist eine Zustimmung von 75% der anwesenden Mitglieder der Mitgliederver­sammlung erforderlich. Höhere Beiträge können entrichtet werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand, b) die Regionalvertretungen und c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Er besteht aus dem(r) Vorsitzenden, seinem(r) Stellvertreter(in), dem (der) Kassierer(in) sowie dem (der) Schriftführer(in).

  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der(die) Vorsit­zende, sein(e) Stellvertreter(in) und der (die) Kassierer(in); sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Sie können auch wiedergewählt werden.

  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    - Vertreten des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit
    - Abstimmung von Aktivitäten und Vorgehensweisen mit anderen Vereinen und Organisationen i. S. des Vereinszwecks.
    - Organisieren von regionalen und überregionalen Veranstaltungen bzw. deren Unterstützung
    - Vertretung der Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit.
    - Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 Mal statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Brief, Email oder Fax schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Solche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8.1. Der Kassierer

Er führt die finanziellen Transaktionen des Vereins durch, erstellt die erforderliche Bi­lanz und den Rechenschaftsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung. Die Prü­fung seiner Arbeit erfolgt durch die Kassenprüfer, die auf der Mitgliederversammlung jedes Jahr neu bestimmt werden.

§ 8.2. Der Schriftführer

Er protokolliert die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

§ 9 Regionalvertreter

Sie werden vom Vorstand benannt und bei der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils 3 Jahre bestätigt. Sie beraten und informieren den Vorstand und vertreten den Verein in ihren Regionen. Sie handeln dort im Auftrag des Vereins.

§ 9a Beiräte

Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte berufen. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben Mitglieder zu seiner Unterstützung berufen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an des letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

    a) Aufgaben des Vereins,
    b) Aufnahme von Darlehen in Ausnahmenfällen ab 500,- €,
    c) Mitgliedsbeiträge,
    d) Satzungsänderungen,
    e) Auflösung des Vereins,
    f) Wahl des Vorstandes und der Regionalvertreter.

  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliedersammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit an anderen Stellen dieser Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist aufzubewahren.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. mit dem Sitz des Bundesverbandes in Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§ 12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


Diese Satzung wurde genehmigt durch Beschluss vom 11. Mai 1995. Die Änderungen in den Paragrafen 2, 7, 8 und 9 wurden genehmigt gemäß Protokoll vom 12.11.95.

Die weitere Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung 1996 in Sontra beschlossen. Die Änderungen betrafen folgende Paragrafen der Satzung: 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11.

Die erneute Überarbeitung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Gernrode 2006 beschlossen.

Die Satzungsänderung der Paragrafen 1, 3, 4 und 9a wurde auf der Mitgliederversammlung in Herbstein 2009 beschlossen.